Bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Erwachsenen, die aufgrund ihrer geistigen oder gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage sind, die Bedeutung und Tragweite der Behandlung selbst zu verstehen, ist die Zustimmung durch die/den gesetzlich Sorgeberechtigten erforderlich (vgl. BGH vom 05.12.1958 – VI ZR 266/57).
Wichtig:
Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, benötigen wir die Zustimmung beider Elternteile.