• Vollmacht³zur Vertretung in Steuersachen

    Für jeden Ehegatten ist dieses Formular separat auszufüllen
  • - in diesem Verfahren vertreten durch die nach bürgerlichem Recht und dem StBerG dazu befugten Personen -
  • wird hiermit bevollmächtigt, den/dieVollmachtgeber /in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegen- heiten im Sinne des § 1 StBerG zu vertreten⁵.
  • Bekanntgabevollmacht⁶:
  • Die Vollmacht gilt zeitlich unbefristet.

  • Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist⁹.
  • Bisher erteilte Vollmachten erlöschen. ¹⁰
  • Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten¹¹:

  • Die Vollmacht erstreckt sich auch auf den elektronischen Datenabruf hinsichtlich der bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten.

  • Soweit im Fall einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung der Bevollmächtigung ¹² die Abrufbefugnis aus technischen Gründen nicht beschränkbar ist, ist ein Datenabruf ausgeschlossen (soweit nicht nachfolgend die Abrufbefugnis ausgedehnt wird).
  • Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronischin einer Vollmachtsdatenbank gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

  • Datum*
     . .
    2 digit day, 2 digit month, 4 digit year
  • Fußnoten

    1. Bei Ehegatten/Lebenspartnem sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Vollmachten zu erteilen.
    2. Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen kann bis zur flächendeckenden Vergabe der W-IdNr. auf die Angabe dieses Identifikationskriteriums verzichtet werden.
    3. Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Finanzbehörde und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.
    4. Person oder Gesellschaft, die nach § 3 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.
    5. Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung
      • zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
      • zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
      • zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,
      • zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art
      Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 4 AO; vgl. Zeilen 16 bis 20).
    6. Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten auch bei der Bekanntgabevollmacht.
    7. Gilt die Vertretungsvollmacht für die von der Personenvereinigung geschuldeten (Betriebs-)Steuern und wird das Feststellungsverfahren nicht in Zeile 15 abgewählt, wirktdie Vollmacht bei Ankreuzen der Zeile 17 zugleich als Bekannt-gabevollmacht für die von derPersonenvereinigung geschuldeten (Betriebs-) Steuern nach §122 AO-bei rechtsfähigen Personenvereinigungen - als Bekanntgabevollmacht nach § 122 AO zur Vertretung der Personenvereinigung als Empfänger nach § 183 AO bzw. - bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen - als Empfangsvollmacht für das Feststellungsverfahren nach § 183a AO.
    8. Soweit für einen künftigen Veranlagungszeitraum/-stichtag von der Verlängerung der Abgabefristen nach § 149 Abs. 3 AO profitiert werden soll, ist dies nur möglich, wenn erneut ein zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugter (§§ 3 und 4 StBerG) mit Erstellung der Steuererklärung beauftragt (und ggf. bevollmächtigt) wird.
    9. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde noch wirksam Verfahrenshandlungen gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen, zum Beispiel ihm Steuerbescheide mit Wirkung für den Inhaltsadressaten bekanntgeben.
    10. Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte Bekanntgabevollmachten und Empfangsvollmachten erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabe- oder Empfangsvollmacht in jedem Fall. Das Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
    11. Wegen der technisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf die Abrufbefugnis bei sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkung der Bevollmächtigung Hinweis auf die Zeilen 35 bis 39.
    12. Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung
      • im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,
      • in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit und
      • im Straf- und Bußgeldverfahren in Steuersachen
      ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevollmächtigten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 bis 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich.
    13. Bei Körperschaften, Vermögensmassen und rechtsfähigen Personenvereinigungen ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen muss die Vollmacht demselben Bevollmächtigten gleichzeitig von den zur Vertretung der Feststellungsbeteiligten berechtigten Personen für das Fest-stellungsverfahren und von den zur Vertretung der Personenvereinigung berechtigten Personen für die Festsetzung der von der Personenvereinigung geschuldeten (Betriebs-)Steuern erteilt und unterschrieben werden, sofern nicht in Zeile 15 das Feststellungsverfahren abgewählt wurde.
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