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  • VERTRIEBSPARTNERVERTRAG

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  • Vertriebspartnervereinbarung


    zwischen


    goGO Telekom & Energy GmbH
    Kaiserstr. 5
    DE-40479 Süsseldorf


    und

    {firmenname217}

    {firmenanschrift}

    {inhaber}

     

    §1 Grundlagen der Zusammenarbeit

    Die Vertragspartner arbeiten auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienste, insbesondere in der Akquisition und Betreuung von Kunden. Die dem Vertrag beigefügten Anlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrags. Die o.g. Parteien schließen folgenden Vertrag.


    §2 Leistungen des Vertriebspartners

    1. Der Vertriebspartner vermittelt als Gewerbetreibender Vermittler Telekommunikationsprodukte an End- und Geschäftskunden. Der Vertriebspartner handelt als Vermittler und nicht als Vertreter der goGO Telekom & Energy GmbH.


    2. Der Vertriebspartner wird den Kunden sorgfältig über Leistungen, Produkte, Preise, anfallende Gebühren und AGB der Provider informieren. Er ist gehalten, dem Kunden nicht nur bei der Erstellung des Auftrages, sondern auch nach
    Vertragsschluss die erforderliche Unterstützung zu leisten. Er wird die Interessen von Phone+ und der Provider wahren und zur Beratung und fortlaufender Betreuung der Kunden fachlich geschultes Personal einsetzen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter durch ständige Aus- und Weiterbildung sichergestellt wird.

    3. Die Übermittlung der Kundendaten insbesondere der originalen Vertragsunterlagen an goGO Telekom & Energy GmbH wird vom Vertriebspartner unverzüglich veranlasst und wird mindestens wöchentlich stattfinden. Der Kunde hat dabei die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweils aktuelle Leistungsbeschreibung der Provider sowie die zugehörigen aktuellen Tarifinformationen zur Kenntnis genommen und den Kundenauftrag vollständig und zweifelsfrei ausgefüllt und unterzeichnet. Die vom Kunden unterzeichneten Aufträge an die Provider sind vom Vertriebspartner mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu archivieren und im Bedarfsfall der goGO Telekom & Energy GmbH zugänglich zu machen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden hat der Servicepartner gegenüber goGO Telekom & Energy GmbH unverzüglich anzuzeigen.

    4. Der Vertriebspartner wird die vertragsgegenständlichen Leistungen in und an seinem Ladengeschäft optimal präsentieren, wobei er im Rahmen der Marketingaktivitäten von goGO Telekom & Energy GmbH angemessen unterstützt und informiert wird. Der Vertriebspartner hat die Vermittlungstätigkeit für goGO Telekom & Energy GmbH grundsätzlich selbst bzw. durch seine Angestellten zu erbringen.

    5. Der Vertriebspartner hat goGO Telekom & Energy GmbH regelmäßig über seine Tätigkeit, sowie über die einschlägige Markt- und Preissituation zu unterrichten. Der Vertriebspartner hat goGO Telekom & Energy GmbH unverzüglich mitzuteilen, wenn er Kenntnis davon erhält, dass der Name, die Marken oder sonstige Rechte von goGO Telekom & Energy GmbH durch Dritte verletzt werden. Er ist weiterhin verpflichtet, Phone+ GmbH & Co. KG unverzüglich von jeder Änderung seiner Unternehmens-,
    Gesellschaftsstruktur und -daten schriftlich zu unterrichten. Der Vertriebspartner verpflichtet sich zur Einrichtung, Unterhaltung und Nutzung folgender Kommunikationsausstattung auf eigene Kosten, um direkt oder über sein Personal
    erreichbar zu sein: Telefon, Telefax, E-Mail, PC mit Internet–Anschluss.


    6. Der Vertriebspartner kann für goGO Telekom & Energy GmbH in keinem Fall rechtsverbindlich handeln, insbesondere ist er nicht berechtigt, von den Geschäftsbedingungen und Tarifen der Provider abzuweichen oder Erklärungen oder Zusicherungen im Namen der Provider oder goGO Telekom & Energy GmbH abzugeben.


    7. Bei Nichtbeachtung der in Ziff. 1-6 oder sonstiger gegenüber Phone+ GmbH & Co. KG und/oder dem Kunden bestehender
    Pflichten stellt der Vertriebspartner goGO Telekom & Energy GmbH von jeglichen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.


    §3 Leistungen von goGO Telekom & Energy GmbH


    1. Phone+ GmbH & Co. KG erteilt dem Vertriebspartner das widerrufliche Recht, Kundenaufträge an goGO Telekom & Energy GmbH zu vermitteln und die Informationssysteme der goGO Telekom & Energy GmbH zu nutzen.


    2. Der Vertriebspartner erhält von goGO Telekom & Energy GmbH für alle Kundenverträge, die er während der Dauer des Vertragsverhältnisses abschließt und die allein auf die Tätigkeit des Vertriebspartners zurückzuführen sind, eine Provision gemäß der jeweils gültigen Provisionsvereinbarungen.


    2.1. Grundsätzlich provisionspflichtige Geschäfte

    a. Die Provision wird gezahlt für vermittelte Verträge aus den Bereichen Telekommunikation. Die Höhe der Provision richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Vertragsaktivierung gültigen Provisionsübersicht. Die Provision wird einmalig für die Vermittlung der von der goGO Telekom & Energy GmbH angenommener Kundenaufträge bezahlt.

    b. goGO Telekom & Energy GmbH zahlt eine Provision an den Vertriebspartner, der ihm als erster erfolgreich den Kunden
    vermittelt. Die Vermittlung des Kunden ist dann erfolgt, wenn goGO Telekom & Energy GmbH von dem Vertriebspartner einen von dem Kunden unterschriebenen Originalauftrag und Legitimationsunterlagen erhalten, geprüft und diesen
    nach Prüfung angenommen hat. Maßgeblich dabei ist der Kundenauftrag, der als erster bei goGO Telekom & Energy GmbH eingegangen ist, d.h. mit einem Eingangsstempel von goGO Telekom & Energy GmbH versehen ist.

    c. Mit dem Zeitpunkt der Beendigung des vorliegenden Vertriebspartner-Vertrages endet jede Verpflichtung von goGO Telekom & Energy GmbH zur Zahlung von Provisionen an den Vertriebspartner.

    2.2. Entstehung des Provisionsanspruchs

    a. Während des laufenden Vertragsverhältnisses entsteht der Provisionsanspruch des Vertriebspartners mit Annahme des Vertrags durch den beauftragten Provider, allerdings aufschiebend bedingt durch die unwiderrufliche Zahlung durch den Kunden. Wird ein Kundenvertrag, gleich aus welchem Grund, vor Provisionszahlung des Providers an goGO Telekom & Energy GmbH beendet, steht dem Vertriebspartner kein Provisionsanspruch zu.

    b. Der Provisionsanspruch ist endgültig entstanden, wenn der Vertrag zwischen dem vermittelten Kunden und dem Provider rechtswirksam geworden.

    c. Der Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn er betrügerisch bzw. missbräuchlich erworben wurde. Sollten Verträge zwischen Provider und Dritten dadurch zustande kommen, dass Angaben zur Person, Unternehmen oder Bonität vorsätzlich gefälscht oder geändert wurden oder durch grobe Fahrlässigkeit fehlerhaft aufgenommen wurden, so entfällt der Provisionsanspruch des Vertriebspartners. goGO Telekom & Energy GmbH kann sämtliche Ersatzansprüche
    gegen den Vertriebspartner an den Provider abtreten. Der Vertriebspartner haftet in jedem Fall für die von Ihm verursachten Schäden im vollen Umfang. Gleiches gilt bei vertraglichen oder gesetzlichen Verstößen, sowie bei Missachtung der Vermarktungsrichtlinien der Provider.

    d. Zum Vertriebspartnervertrag | Vereinbarung gibt es eine Provisions-Liste im Exel-format, diese ist ein Bestandteil des Vertrags | Vereinbarung.

    2.3. Provisionsabrechnung

    a. Die erste Provisionsauszahlung erfolgt nach ca. 3 Wochen. In dieser Zeit werden die Kunden bei dem Provider auf korrekte Anschrift und Zahlung geprüft.
    b. bei Positiver Prüfung wird der Vertrag abgerechnet, bei negativer Prüfung wird der Händler kontaktiert der Sache nachzugehen und die Provision bis zur endgültigen Prüfung eingefroren.
    c. Alle darauf folgenden Aufträge werden nach 14 Tagen abgerechnet.


    3. goGO Telekom & Energy GmbH hat den Vertriebspartner bei Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen, ihm insbesondere Auftragsformulare, Broschüren, Preislisten, Werbematerial, regelmäßige Status- und Umsatzberichte und alle anderen zur
    Erfüllung seiner Vertragspflichten erforderlichen Unterlagen in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Alle zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum von goGO Telekom & Energy GmbH.


    4. Daneben stellt goGO Telekom & Energy GmbH dem Vertriebspartner ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem mit personenbezogener Kennung zur Verfügung. Durch ein von goGO Telekom & Energy GmbH mitgeteiltes Passwort erhält der Vertriebspartner per Internet Zugang zu diesem System. Das System darf nur im Rahmen der Vermittlungs-Tätigkeit für goGO Telekom & Energy GmbH in angemessenem Umfang genutzt werden. Der Vertriebspartner haftet für missbräuchliche Nutzung des Passwortes gegenüber der goGO Telekom & Energy GmbH.


    5. Der eingereichte Kundenauftrag wird mit einem Eingangsdatum versehen. Phone+ GmbH & Co. KG steht es frei, einen vom Vertriebspartner vermittelten Auftrag anzunehmen. Phone+ GmbH & Co. KG hat ferner Produkt- und Preisänderungen sowie Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Änderungen der Leistungsbeschreibung dem Vertriebspartner rechtzeitig bekannt zu geben.


    6. goGO Telekom & Energy GmbH gewährt dem Vertriebspartner nach vorheriger schriftlicher Zustimmung das nicht exklusive Recht, die Marken, Zeichen, Logos, Handelsnamen oder sonstige Kennzeichnungen von goGO Telekom & Energy GmbH

    (im folgenden Kennzeichnungen) bis auf Widerruf für Zwecke dieses Vertrages während seiner Dauer zu nutzen, zu verbreiten und potentiellen Kunden oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In jedem Fall bleibt goGO Telekom & Energy GmbH stets alleinige Inhaberin der Rechte. Der Vertriebspartner kann keine Rechte aus der Benutzung der Kennzeichnungen herleiten. Der Vertriebspartner wird die Benutzung der Kennzeichnungen auf Verlangen von goGO Telekom & Energy GmbH einstellen. Das Recht zur Benutzung von vertraglich gewährten Kennzeichnungen erlischt in jedem Falle bei Vertragsende. goGO Telekom & Energy GmbH wird den Vertriebspartner über relevante Änderungen von Logos, Marken und Namen unterrichten.


    7. goGO Telekom & Energy GmbH beabsichtigt für den Vertriebspartner nach Erforderlichkeit Schulungen durchzuführen. Ort, Zeit und Umfang dieser Schulungen bestimmt goGO Telekom & Energy GmbH. Die mit dem Besuch dieser Schulungen verbundenen Kosten, wie z.B. Reisekosten werden von jeder Partei selbst getragen.


    §4 Provisionsanspruch

    1. Der Vertriebspartner hat Anspruch auf Provision für sämtliche Geschäfte, die von ihm vermittelt wurden, soweit es sich dabei um Produkte und Dienste handelt, die in der Auflistung gemäß den Anlagen enthalten sind. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsvoraussetzungen werden in den Anlagen zu diesem Vertrag geregelt.


    2. goGO Telekom & Energy GmbH behält sich das Recht vor, die Höhe der Provisionen einseitig fristlos abzuändern. Dies wird durch den Austausch der jeweiligen Anlage formell durchgeführt. Dieser Austausch erfolgt jeweils per Post/Fax/E-Mail und/oder über das Partnerportal der goGO Telekom & Energy GmbH.


    3. Die Provisionsabrechnung erfolgt durch die goGO Telekom & Energy GmbH oder von ihr bevollmächtigte Unternehmen. Provisionen goGO Telekom & Energy GmbH und etwa gegenzurechnende Forderungen der  werden in monatlich demVertriebspartner zugehenden Gutschriften erfasst. Der jeweilige Saldo gilt vom Vertriebspartner als anerkannt, wenn der nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Provisionsabrechnung schriftlich Widerspruch gegenüber der goGO Telekom & Energy GmbH erhoben hat. Überzahlungen sind vom Vertriebspartner zurück zu zahlen, bzw. werden bei der folgenden Provisionsabrechnung durch die goGO Telekom & Energy GmbH saldiert.


    4. Der Vertriebspartner hat keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten und Aufwendungen

     

    §5 Stornierungen/Rückbelastungen

    1. Stornierungen, Provisions– und WKZ Rückbelastungen erfolgen gemäß den Bedingungen der Provider. Siehe hierzu Anlage „Netzbetreiber“.
    2. Die Zahlungen zu Geräte WKZ gelten bis zur Bestätigung durch den Netzbetreiber / Provider als vorläufig und können im Zeitraum von 12 Monaten zurückbelastet / verrechnet werden, wenn gegen die Richtlinien für den Erhalt von Geräte WKZ verstoßen wird, bzw. der Netzbetreiber / Provider den Geräte WKZ nicht auszahlt / storniert oder verrechnet.


    §6 Vertragsdauer

    1. Der Vertrag ersetzt alle eventuell vorangegangenen schriftlichen und mündlichen Vertragsabreden mit Phone+ GmbH & Co. KG, die hiermit mit Zustimmung der jeweiligen Vertriebspartner aufgehoben werden.
    2. Der vorliegende Vertrag tritt mit Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Er wird auf unbefristete Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden.
    3. Beide Parteien können die Vertriebspartnervereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund kündigen.


    §7 Pflichten nach Vertragsende

    1. Der Vertriebspartner ist verpflichtet unverzüglich alle Unterlagen, insbesondere die archivierten Kundenanträge mit den Original-Kundenunterschriften an goGO Telekom & Energy GmbH zurückzugeben. Dem Vertriebspartner steht hieran kein
    Zurückhaltungsrecht zu.

    2. goGO Telekom & Energy GmbH ist verpflichtet die noch während des Bestehens des Vertragsverhältnisses entstandenen Provisionsansprüche zu erfüllen, sofern ihr hieran kein Zurückhaltungsrecht zusteht oder sie mit einer eigenen Forderung
    gegen den Provisionsanspruch aufrechnet.

    3. Mit Ende des Vertrages erlischt eine eventuell erteilte Erlaubnis zur Verwendung von Namen, Firmen, Bezeichnungen, Logos, Schriftzügen etc. von goGO Telekom & Energy GmbH. Der Vertriebspartner verpflichtet sich deshalb, auf Gebäuden,
    Kraftfahrzeugen, Briefbögen, Visitenkarten usw. verwendete Hinweise auf die Zusammenarbeit mit goGO Telekom & Energy GmbH oder deren Vertragspartnern auf eigene Kosten zu entfernen.


    §8 Vertraulichkeit, Datenschutz

    1. Beide Parteien haben über alle geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragsseite, die ihnen anlässlich der Durchführung dieses Vertrages bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit als vertraulich gekennzeichnet worden ist oder nicht. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und anderen Beauftragten aufzuerlegen.
    2. Der Vertriebspartner wird die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und einhalten, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Telekommunikationsgesetz (TKG). die
    Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV), sowie zum Schutz personenbezogener Daten die Verordnung über
    den Datenschutz für Unternehmen, welche Telekommunikationsdienste erbringen (Telekommunikationsdienstunternehmen Daten- Schutz-Verordnung. TDSV). Der Vertriebspartner wird auch seine Hilfspersonen, derer er sich zur Erfüllung seiner
    Aufgaben bedient, hierauf verpflichten.

    §9 Haftung

    1. goGO Telekom & Energy GmbH haftet nur für Schäden, die aufgrund oder In Zusammenhang mit diesem Vertrag entstanden sind und für die goGO Telekom & Energy GmbH die ausdrückliche Haftung übernommen hat oder für die sie zwingend haftet, z. B. in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

    2. Für Schäden aus fahrläPhone+ GmbH & Co. KGssigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet  nur in Höhe des
    vertragstypisch vorhersehbaren Schadens.

    3. Der Vertriebspartner stellt goGO Telekom & Energy GmbH von Ansprüchen Dritter frei, die gegen Phone+ GmbH & Co. KG aufgrund eines schuldhaften Fehlverhaltens des Vertriebspartners geltend gemacht werden.


    §10 Sonstiges

    1. Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 12 Monaten, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Der Vertriebspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
    Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Rechte aus diesem Vertrag können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von goGO Telekom & Energy GmbH an Dritte abgetreten werden.

    2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lasst die Wirksamkeit der übrigen Regeln unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Regelung durch eine den wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen. Das gleiche gilt falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

    3. Kündigung, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf
    das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

    4. Ausschließlicher Gerichtsstand aus diesem Vertrag ist Düsseldorf.

  •  . .
  • Zusatzvereinbarung


    zwischen


    goGO Telekom & Energy GmbH
    Kaiserstr. 5
    DE-40479 Süsseldorf


    und

    {firmenname217}

    {firmenanschrift}

    {inhaber}


    (nachstehend " Handler | Vertriebspartner" genannt)
    Partnerprogramm „goGOVERTRIEB“
    www.gogovertrieb.com


    §1 Vertragszweck


    1. Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit der goGO Telekom & Energy GmbH und o.g. Händler

    2. goGOVERTRIEB ist das elektronische Online- Auftrags- und Bestellsystem der goGO Telekom & Energy GmbH, dieses ermöglicht dem Vertriebspartner Teilnehmeranträge für Mobilfunk oder andere Dienstleistungen und Warenlieferungen elektronisch zu übermitteln. Die Nutzung des plusPOS setzt einen gültigen Phone+ Vertriebspartnervertrag voraus, mit Beendigung des
    Vertriebspartnervertrages erlischt auch das Nutzungsrecht zum System goGOVERTRIEB. goGO Telekom ist berechtigt, bei Missbrauch des Systems Zugänge zum Aktivierungssystem vorläufig oder auch endgültig zu sperren.


    §2 Aufgaben und Befugnisse des Händlers | Vertriebspartners

    1. Der Händler | Vertriebspartner wird im Rahmen seiner Möglichkeiten in zusammenarbeit mit goGO Telekom & Energy GmbH die Bonität des Kunden prüfen und goGOTelekom über Zweifel seiner Bonität sofort unterrichten.

    2. Der Händler verpflichtet sich, auch nach Abschluss eines Endkundenvertrages den Kunden weiter zu betreuen.

    3. Der Partner verpflichtet sich nur vollständige und richtige Kundendaten in das goGOVERTRIEB zu erfassen. Dabei ist die Identität der Antragsteller / Kunden nach den Regeln und Legitimationsrichtlinien der jeweiligen Netzbetreiber und Serviceprovider zu prüfen. Sollten Daten falsch oder unvollständig erfasst sein, wird die Provision einbehalten bzw. zurückbelastet oder verrechnet, entstandene Schäden werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei Manipulationen und Betrugsversuchen, in diesen Fällen behält sich Phone+ einen Anspruch auf Schadenersatz und die Kündigung des Vertriebspartnervertrages ausdrücklich vor. Der Händler muss dafür sorgen, dass von ihm eingesetzte Mitarbeiter,
    Bevollmächtigte Personen alle Pflichten beachten.

    4. Dem Händler ist es nicht gestattet, weitere Unterhändler unter seinem eigenen Account anzubinden. Ausgenommen hiervon sind die eigenen Shops, die unter demselben Firmennamen zusammenarbeiten. Der Händler | Vertriebspartner ist lediglich nach vorheriger Einwilligung der goGO Telekom im Einzelfall berechtigt, Unterhändler im Sinne von Untervertriebspartnern für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten gegenüber der goGO Telekom aus diesem Vertrag einzusetzen. Für ein Verschulden dieser Unterhändler | Sub-Vertriebspartner haftet der Händler | Vertriebspartner wie für eigenes Verschulden. Der Händler | Vertriebspartner hat dafür zu sorgen, dass die Unterhändler | Sub-Vertriebspartner nach Einwilligung der goGO Telekom & Energy GmbH derselben Geheimhaltung nach § 4 dieser Vereinbarung unterliegen, wie der Händler selbst. Bei einer Nichtzahlerquote höher 10% bei 1&1 Gmbh, 1&1 Versatel sowie wie Vodafone Fachhandel und Partnerunternehmen hat der Händler | Vertriebspartner die Rückbelastung zu tragen.

    5. Der Vertriebspartner verpflichtet sich alle Vertragsunterlagen im Original mit Kopien der Legitimationspapiere unverzüglich an goGO Telekom & Energy GmbH zu senden oder ggf. per Email, Audiofile oder über das Portal goGOVERTRIEB zu senden.


    §3 Provision / Stornohaftung / Betrugsverdacht

    1. Die Provisionierung für alle vom Händler | Vertriebspartner vermittelten und von den Providern/Netzbetreibern angenommenen und ausgeführten Endkundenverträge richten sich nach der Provisionsliste. Bei Veränderungen der Provisionssätze der
    Provider/Netzbetreiber kann sich die Provision auf für goGO Telekom, wie auch für den Händler | Vertriebspartner ändern. Der Händler | Vertriebspartner übernimmt die volle Verantwortung für die von Ihm vermittelten Verträge. Sollte seitens der goGO Telekom festgestellt werden, dass auf dem vermittelten Verträgen unter anderem auch  Mobilfunkkarten vorsätzlich keine Umsätze getätigt werden, ist der Händler | Vertriebspartner in der Stornohaftung. Diese beinhaltet die Rückbelastung der jeweils ausgezahlten Provision.

    2. Der Händler | Vertriebspartner ist damit einverstanden, dass die goGO Telekom vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung und Bestätigung der getätigten Freischaltungen, durch den jeweiligen Provider/Netzbetreiber eine Provisionszahlung leistet und berechtigt die Provisionen einzubehalten oder gegebenenfalls bereits ausgezahlte Provisionen wieder zurückzufordern bzw. zu verrechnen, soweit begründete Verdachtsmomente seitens der goGO Telekom vorliegen, sowie eine nachträgliche Rückbelastung seitens des Providers/Netzbetreibers gegenüber der goGO Telekom erfolgt, weil die vermittelten Verträge nicht wirksam geschlossen wurden oder nachträglich storniert wurden. Bei einem Betrugsverdacht werden ausstehende Gutschriften von der goGO Telekom & Energy GmbH aus Sicherheitsgründen 3 Monate einbehalten, um eventuell anfallende Sachschäden damit abzudecken.

    3. Warenlieferungen und Anspruch auf Provisionen besteht erst, wenn alle Vertragsunterlagen im Original per Post oder per Email (Kundendaten) bei der goGO Telekom & Energy GmbH eingegangen sind. Die Zahlung der Provisionen erfolgt frühestens nach Ende der Widerrufsfrist des vermittelten Kundenverhältnisses.

    4. Angezeigte Informationen im Partnerprogramm „goGOVERTRIEB“ der goGO Telekom & Energy GmbH haben bis zur Erstellung einer Abrechnung informativen Charakter. Differenzen können z.B. auftreten, wenn die Übermittlung oder Aktivierung von
    Aufträgen zeitverzögert erfolgt oder storniert werden (unabhängig vom Grund der Stornierung). Aus der Anzeige von Informationen in goGOVERTRIEB kann kein Zahlungsanspruch abgeleitet werden. Offensichtliche Irrtümer, Schreib?, Druck? und Rechenfehler, welche der goGO Telekom bei der Darstellung eines oder mehrerer Angebote oder im Rahmen einer Auftragsbestätigung unterlaufen, haben keine bindende Wirkung.

    §4 Vertraulichkeit, Datenschutz

    1. Die Zugangsdaten wie passwort zum System goGOVERTRIEB sind vertraulich zu behandeln. Um Missbrauch durch Mitarbeiter oder Dritte auszuschließen verpflichtet sich der Vertragspartner ausreichende Vorkehrung zu treffen. Das Risiko für missbräuchliche Nutzung trägt der Vertragspartner. Der Händler wird sowohl während der Dauer dieses Vertrages als auch nach seiner Beendigung alle Informationen, die er im Zusammenhang mit der goGO Telekom & Energy GmbH erhalten hat, insbesondere hinsichtlich der Provision, vertraulich behandeln und nur für Zwecke dieses Vertrages verwenden.


    2. Der Händler hat seine Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Händler | Vertriebspartner verpflichtet sich weiterhin, die jeweils geltenden Datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Er beachtet insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz, das Telekommunikationsgesetz, sowie die Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen. Der Händler | Vertriebspartner verpflichtet ebenso seineHilfspersonen und Erfüllungsgehilfen zur Einhaltung des Datenschutzes.

    §5 Vertragsdauer, Kündigung

    1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nicht gezahlte Forderungen bzw. Forderungen, die nach der Kündigung entstehen, bleiben bestehen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    2. Ein wichtiger Grund, der die goGO Telekom zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Händler | Vertriebspartner , trotz Abmahnung, gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.


    §6 Abtretungsverbot

    1. Dem Händler ist es untersagt, ohne vorherige Einwilligung der goGO Telekom & Energy GmbH die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen.
    2. Für jede Zuwiderhandlung gegen die Pflicht aus §6 Abs. 1 dieser Vereinbarung, insbesondere bei Abtretungen von Provisionsansprüchen nach §3 dieser Vereinbarung, hat der Händler der goGO Telekom eine Vertragsstrafe von 10.000,-€ zu bezahlen.


    §7 Schlussbestimmungen

    1. Bezüglich Zustandekommen, Inhalt und Wirkung dieses Vertrages gilt deutsches Recht.

    2. Der Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist Würzburg, soweit zulässig.

    3. Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und ist von den Vertragsparteien zu unterschreiben, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

    4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und sind auch nicht Vertragsbestandteil.

    5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtswirksame in der Weise zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am besten entspricht.

  •  . .
  • Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit
    gemäß Art. 26 DSGVO


    zwischen


    goGO Telekom & Energy GmbH
    Kaiserstr. 5
    DE-40479 Süsseldorf


    und

    {firmenname217}

    {firmenanschrift}

    {inhaber}


    (nachstehend " Handler | Vertriebspartner | Partner" genannt)
    Partnerprogramm „goGOVERTRIEB“
    Präambel

     

    1. goGO Telekom und der Partner arbeiten vertrauensvoll im Bereich der Vermittlung von Verträgen und dazugehöriger DSL, Glasfaser , Mobilfunkverträgen sowie Hardware an Kunden gegen Provision zusammen.

    2. Hierzu gewährt goGO Telekom dem Partner einen geschützten Zugang zum Händlerportal „PlusPos“ (nachfolgend „Händlerportal“).

    3. Der Partner erhebt die für den Abschluss des vermittelten Vertrages erforderlichen personenbezogenen Daten beim Kunden und gibt diese in das Händlerportal ein.

    4. Zur Aktivierung des Vertrages prüft goGO Telekom die relevanten personenbezogenen Daten und übermittelt diese an die zuständigen DSL - Netzbetreiber bzw. Provider für Mobilfunk.

    5. Nach Aktivierung der Verträge durch den Netzbetreiber/Provider können goGO Telekom und der Partner zur weiteren Bearbeitung auf die Datenbank zugreifen, z.B. um die geschuldete Provision zu ermitteln.

    6. Die Parteien schließen diese Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortung gemäß Art. 26 DSGVO ab, um den ab dem {datum240} geltenden Anforderungen der DSGVO Rechnung zu tragen.

     

    §1 Allgemeines, Vertragsgegenstand

    1. Die Parteien haben mit dem Vertriebspartnervertrag einen Vertrag zur gemeinsamen Zusammenarbeit im Bereich der provisionspflichtigen Vermittlung von Verträgen geschlossen („Hauptvertrag“).

    2. Im Rahmen der Durchführung des Hauptvertrags verarbeiten die Parteien personenbezogene Daten der jeweils Betroffenen über das Händlerportal.

    3. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die gemeinsame Festlegung der sich aus dem in § 2 beschriebenen Händlerportal ergebenden jeweiligen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Parteien („Verantwortlichkeiten“).

    4. Soweit eine Partei personenbezogene Daten über die vereinbarten Zwecke des Händlerportals hinaus verarbeitet, ist die Partei für diese Verarbeitung allein verantwortlich.


    §2 Beschreibung des gemeinsamen Händlerportals

    1. Anlage 1 enthält eine Beschreibung des Händler | Certriebsportals.
    2. Anlage 1 enthält insbesondere Angaben zu den folgenden Punkten:
    a. Gegenstand und Zweck der Zusammenarbeit der Parteien
    b. die Funktionen, Aufgaben und Beziehungen der Parteien und
    c. die jeweiligen Verarbeitungsabläufe und -vorgänge.


    §3 Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung

    1. Soweit im Rahmen des gemeinsamen Händlerportals personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO verarbeitet werden, legen die Parteien die folgenden Verantwortlichkeiten fest:

    2. Verantwortlich für die Erstellung der jeweiligen Einwilligungen (Formular für Einwilligung) gemäß den gesetzlichen Anforderungen ist goGO Telekom.

    3. Die Verantwortlichkeit für die Einholung der Einwilligung der Betroffenen gemäß den gesetzlichen Anforderungen sowie eine entsprechende Dokumentation der Einwilligungserklärung durch den Betroffenen ist in Anlage 1

    4. Widerruft ein Betroffener seine erteilte Einwilligung, hat die von dem Widerruf betroffene Partei die Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten sofort einzustellen. Geht aus dem Widerruf hervor, dass der Betroffene auch
    Verarbeitungen der anderen Partei widerspricht, leitet die den Widerruf empfangende Partei den Widerruf unverzüglich an die andere Partei mindestens per E-Mail weiter.


    §4 Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten

    Eine Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO findet grundsätzlich nicht statt. Soweit im Rahmen des gemeinsamen Händler + Vertriebsportals dennoch ausnahmsweise besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, sind die Parteien verpflichtet, hinsichtlich der von ihnen jeweils vorgenommenen Verarbeitungsvorgänge die Vorgaben in Art. 9 DSGVO zu beachten. Soweit die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten auf Grundlage einer Einwilligung erfolgt, gelten die
    Regelungen in § 3 dieser Vereinbarung entsprechend.


    §5 Informationspflichten

    1. Die Parteien sind verpflichtet, die Informationspflichten gemäß Art. 12, 13, 14 DSGVO einzuhalten. Die Parteien legen hierzu folgende Verantwortlichkeiten fest:

    2. Jede Partei ist verpflichtet, für alle sie betreffenden Verarbeitungsvorgänge die erforderlichen Informationen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in den Art. 12, 13, 14 DSGVO zu erstellen. Zu den eine Partei betreffenden Verarbeitungsvorgängen gehören insbesondere selbst vorgenommene Verarbeitungsvorgänge, wie die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung, sowie der Empfang von personenbezogenen Daten.

    3. Die Verantwortlichkeit für die unmittelbare Bereitstellung der Informationen gegenüber dem Betroffenen und die Dokumentation der Kenntnisnahme des Betroffenen ist in Anlage 1

    4. goGO Telekom stellt dem Partner die Datenschutzinformationen zur Verfügung. Sollte der Partner über die gemeinsame Zusammenarbeit hinaus Daten vom Betroffenen erheben, ist er selbst zur Erstellung entsprechender Datenschutzinformationen verpflichtet.


    §6 Gewährleistung der Betroffenenrechte

    1. Die Parteien sind jeweils hinsichtlich der sie betreffenden Verarbeitungsvorgänge zur Einhaltung der Vorgaben bezüglich
    der Rechte der Betroffenen (Auskunfts-, Lösch- und sonstige Rechte) gemäß Art. 15 ff. DSGVO verantwortlich.

    2. Sollte eine Partei für die Beantwortung von Auskunfts- oder sonstigen Ansprüchen eines Betroffenen auf die Unterstützung
    der anderen Partei angewiesen sein, ist die andere Partei verpflichtet, die angemessene erforderliche Unterstützung zu leisten, etwa Informationen zu liefern.


    §7 Einbindung von Dienstleistern

    1. Soweit eine der Parteien im Rahmen des gemeinsamen Händlerportals zur Erfüllung ihrer Pflichten einen Dienstleister beauftragt, der im Auftrag dieser Partei personenbezogene Daten der Betroffenen verarbeitet, bleibt die beauftragende
    Partei für die Einhaltung ihrer Pflichten aus dieser Vereinbarung verantwortlich.

    2. Außerdem ist sie für die Umsetzung und Einhaltung der Vorgaben gemäß Art. 28 DSGVO verantwortlich.

    §8 Datensicherheit

    1. Jede Partei ist selbst dafür verantwortlich, die Einhaltung der Vorgaben zur Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO sowie zu den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung („Privacy by Design“) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen („Privacy by Default“) gemäß Art. 25 DSGVO für die von ihnen außerhalb des Händlerportals betriebenen
    Datenverarbeitungssysteme (etwa Webseiten, Anwendungen, Plattformen, IT-Systeme) sicherzustellen.

    2. Die Parteien sind jeweils verpflichtet, die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Datenverarbeitungssysteme und die in diesen verarbeiteten personenbezogenen Daten durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß
    Art. 32 DSGVO zu schützen.

    3. Insbesondere sind die Daten und Systeme gegen unbefugte oder zufällige Vernichtung, zufälligen Verlust, technische Fehler, Fälschung, Diebstahl, widerrechtliche Verwendung, unbefugten Zutritt und Zugang sowie unbefugtes Ändern, Kopieren, Entfernen, Weitergeben, Zugreifen und andere unbefugte Verarbeitungen zu schützen.

    4. Die verantwortliche Partei muss ebenfalls sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen vorliegen, um die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei technischen Zwischenfällen rasch wiederherzustellen und eine Überprüfung der Wirksamkeit der vorgenommenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ermöglichen.

    5. Die verantwortliche Partei hat vor Beginn der Datenverarbeitung ein Sicherheitskonzept mit den getroffenen Maßnahmen
    zu erstellen.


    §9 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

    1. Jede Partei ist verpflichtet, für die von ihr jeweils vorgenommenen Verarbeitungsvorgänge (z.B. Erhebung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung von personenbezogenen Daten) eine Datenschutz- Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO durchzuführen, wenn die Voraussetzungen von Art. 35 DSGVO erfüllt sind.

    2. Sollte eine Partei für diese Zwecke auf die Unterstützung der anderen Partei angewiesen sein, ist die andere Partei verpflichtet, die angemessene erforderliche Unterstützung zu leisten, etwa Informationen zu liefern.


    §10 Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer

    1. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer ist dem Partner ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nicht gestattet.

    2. goGO Telekom wird vor Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten die Rechtmäßigkeit dieses Vorhabens prüfen.

    §11 Vorgehen bei Datenschutzverletzungen

    1. Bei Verletzungen des Schutzes von personenbezogenen Daten (Art. 33 oder Art. 34 DSGVO), insbesondere bei Datenverlusten, ist jeweils die Partei für die Einhaltung der gesetzlichen Melde- und Benachrichtigungspflichten gegenüber
    den Aufsichtsbehörden und Betroffenen verantwortlich, bei der die Verletzung aufgetreten ist.

    2. Die Partei, in deren Verantwortungsbereich die jeweilige Datenschutzverletzung liegt, hat im Benehmen mit der anderen Partei umgehend angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der Pflichten aus Artt. 33, 34 DSGVO, zum Schutze der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die Betroffenen zu ergreifen.


    §12 Mitwirkungspflichten

    Die Parteien sind einander zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Einhaltung der nach dieser Vereinbarung festgelegten Verantwortlichkeiten oder sonstiger im Zusammenhang mit dem Händler + Vertriebsportal relevanten datenschutzrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.


    §13 Mitteilungen der Parteien

    1. Die Parteien werden einander unverzüglich über Anfragen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, insbesondere angekündigte Datenschutzüberprüfungen, informieren, wenn diese Maßnahmen zumindest auch die andere Partei
    betreffen.

    2. Die Parteien unterrichten einander unbeschadet § 11 unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Verarbeitungsablaufs, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verstößen gegen die in dieser Vereinbarung
    getroffenen Festlegungen sowie anderen Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung. Dies gilt insbesondere bei Abhandenkommen der im Rahmen des Händlerportals verarbeiteten Daten, bei unberechtigtem oder unbeabsichtigtem Zugriff Dritter auf die Daten und/oder bei deren unberechtigter Weitergabe.

    3. Die Informationspflicht besteht bereits, wenn etwaige Störungen, Verletzungen oder Unregelmäßigkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind.


    §14 Interne Ansprechpartner

    1. Die Parteien benennen sich gegenseitig Ansprechpartner für die Durchführung dieser Vereinbarung. 

    2. Sie schicken Mitteilungen, Informationen oder sonstige Kommunikation im Rahmen dieser Vereinbarung an die jeweils ihr gegenüber benannte Kontaktperson der jeweils anderen Partei.

    3. Jede Partei ist verpflichtet, Änderungen der Ansprechpartner unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen; unterlässt eine Partei diese Mitteilung, muss sie es gegen sich gelten lassen, wenn die andere Partei eine Mitteilung an den alten Ansprechpartner sendet.


    §15 Maßnahmen zur Einhaltung der Verantwortlichkeiten und Dokumentation

    1. Die Parteien treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Einhaltung ihrer Verantwortlichkeiten sicherzustellen.

    2. Die Parteien sind verpflichtet, die Einhaltung der Verantwortlichkeiten sowie die Umsetzung von geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu dokumentieren, um den Nachweis erbringen zu können, dass die Verarbeitung der
    personenbezogenen Daten der Betroffenen im Rahmen des gemeinsamen Händlerportals im Einklang mit dieser Vereinbarung sowie den gesetzlichen Vorgaben erfolgt.

    3. Die von der verantwortlichen Partei vorzunehmenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß § 8, unterliegen der stetigen Aktualisierung und Anpassung entsprechend der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung.


    §16 Anpassung der Verantwortlichkeiten nach Vertragsschluss

    1. Soweit die Parteien nach Abschluss dieser Vereinbarung Änderungen am Händlerportal vornehmen, die Auswirkungen auf Art und/oder Umfang der Datenverarbeitung haben, prüfen die Parteien, inwieweit diese Änderungen auch Auswirkungen auf die in dieser Vereinbarung festgelegten Verantwortlichkeiten sowie die zur Einhaltung der Verantwortlichkeiten getroffenen geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen haben.


    §17 Haftungsverteilung

    1. Die Parteien haften bei einer Verletzung der Ihnen nach dieser Vereinbarung auferlegten Verantwortlichkeiten gegenüber den jeweils im Rahmen des gemeinsamen Händlerportals Betroffenen („Außenverhältnis“) - unbeschadet etwaiger Haftungsbeschränkungen im Innenverhältnis - gemeinsam.

    2. Die Parteien haften jeweils untereinander („Innenverhältnis“) soweit sie für die Einhaltung der jeweiligen Verantwortlichkeit nach dieser Vereinbarung zuständig sind. Soweit ein Betroffener gegenüber einer der Parteien Ansprüche wegen einer
    Verletzung seiner Rechte und/oder Freiheiten geltend macht, ist die Partei, die nach den Festlegungen dieser Vereinbarung für die Einhaltung der dieser Verletzung zugrundeliegenden Verpflichtung zuständig ist, zur Freistellung der
    anderen Partei von diesen Ansprüchen verpflichtet, wobei die freizustellende Partei sich ein eigenes Verschulden anrechnen lassen muss.

    3. Soweit eine Datenschutzaufsichtsbehörde gegen eine Partei ein Bußgeld wegen der Verletzung der sich aus dem Händlerportal ergebenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen erlässt, gilt § 17 Abs. 2 dieser Vereinbarung entsprechend.

    4. Eine etwaige Haftungsbeschränkung im Hauptvertrag findet keine Anwendung auf Verstöße aus dieser Vereinbarung.

    5. Soweit sich die Parteien bei der Erfüllung Ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten bei externen Dienstleistern bedienen, gehen etwaige Verstöße des Dienstleisters zu Lasten der beauftragenden Partei.


    §18 Inkrafttreten, Laufzeit

    1. Die Pflichten dieser Vereinbarung gelten ab dem Abschluss dieser Vereinbarung oder dem {datum240}, je nachdem, welches Ereignis später eintritt.

    2. Die Laufzeit dieser Vereinbarung richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrags.

    §19 Schlussbestimmungen

    1. Sollten einzelne Klauseln dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

    2. Änderungen dieser Vereinbarung und seiner Anlagen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

    3. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung richtet sich nach den Festlegungen im
    Hauptvertrag.

  •  . .
  • Anlage Netzbetreiber

    (untere anderem 1&1, 1&1 Versatel, Deutsche Telekom und Vodafone)


    zwischen


    goGO Telekom & Energy GmbH
    Kaiserstr. 5
    DE-40479 Süsseldorf


    und

    {firmenname217}

    {firmenanschrift}

    {inhaber}

     

    Im Zuge der laufenden Qualitätsüberprüfungen hat 1&1, 1&1 Versatel, Deutsche Telekom und Vodafone zuletzt im Bereich vermittelter Dsl-Glasfaser + Mobilfunkaufträge einen Anstieg der Anzahl zwingender Auftragsstornierungen feststellen müssen und zwar sowohl wegen nicht möglicher Ausführung als auch bei den Stornierungen in den ersten sechs Monaten nach Aktivierung (insbesondere wegen Anfechtung und sogen. Neverpayern).

    Um den Vodafone Anforderungen an die hohe Qualität sowohl in der Auftragserfassung als auch in der Vermarktung insgesamt Rechnung zu tragen, wird Vodafone konsequent die Erfolgsbezogenheit der vereinbarten Vergütung als Maßstab zu Grunde legen. Die Vergütung des Vertriebspartners richtet sich ausschließlich danach, ob eine erfolgreiche Vermittlung eines Vertrages erfolgt ist.
    In dieser Vereinbarung wird klarstellend festgehalten, in welchen Fällen Vodafone nicht von einer erfolgreichen Vermittlung ausgeht und folglich ein Vergütungsanspruch nicht besteht. Etwaig bereits geleistete Vergütungszahlungen können nach Maßgabe dieser Vereinbarung zurück gefordert und mit nachfolgenden Vergütungsansprüchen verrechnet werden.


    1. Nicht ausführbare Mobilfunkverträge

    Gemäß der Konditionenliste ist 1&1, 1&1 Versatel, Deutsche Telekom und Vodafone grundsätzlich berechtigt, Einmalzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen zurück zu fordern. Betroffen sind Auftragsstornierungen der nachfolgend aufgeführten Kategorien, die systemisch mit den jeweils angegebenen Kürzeln erfasst werden. In diesen Fällen entsteht bereits kein Vergütungsanspruch und es erfolgt ggf. eine Rückbelastung bereits ausgezahlter Vergütungen.

    a. UI = Unbekannte Identität (Vertragsabschlüsse durch Dritte auf fremde Personen). In diesen Fällen müssen die Aufträge storniert werden, wenn sich belastbar herausstellt, dass der im Auftrag genannte „Kunde“ den Auftrag
    selbst nicht erteilt hat oder nicht existiert.

    b. MJ = Minderjährig (der Vertrag wurde mit einem minderjährigen Kunden abgeschlossen und ist damit unwirksam).

    c. DA = Doppelaktivierung (es liegt bereits ein gleicher Kundenauftrag vor).
    d. SV = Storno mit Provisionsverzicht (Stornierung der Provision ergibt sich bereits aus dem verwendeten Formular /
    Vorgang).

    e. SU = Sonderkündigung Surf-Sofort (Rücktritt vom Vertrag, da keine DSL Anschaltung möglich ist und der Kunde keine Umstellung in die reine Mobilfunkvariante wünscht).

    f. FP = Fraud mit Provisionsverzicht (Stornierung abgeschlossener Verträge wg. Täuschung / Irrtum, z.B.: Nichteinhaltung der Vodafone-Legitimationsrichtlinie, Stammdatenmanipulation zur Vortäuschung einer positiven
    Schufa-Auskunft, Aktivierung fiktiver Kunden). g. VR = Widerruf nach Vorgaben zu Fernabsatz / Haustürgeschäften. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass insbesondere in den Stornierungskategorien „UI“ und „MJ“ zumeist die
    Legitimationsrichtlinie gem. Vertriebspartnervertrag nicht ordnungsgemäß beachtet wurde. Die Vorgaben der Legitimationsrichtlinie dienen sowohl für den Vertriebspartner, als auch für Vodafone als Sicherheit und Schutz vor
    möglichen Betrugsfällen und sind unbedingt zu befolgen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Auftragserfassung oder an der Identität des Kunden, fordert Vodafone beim Vertriebspartner die Vorlage des Originalauftrages als auch der gefertigten Kopien der Legitimationsnachweise an. Kommt der Vertriebspartner der Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist Vodafone zur Stornierung des Auftrages und Rückbelastung der Vergütung berechtigt. Es steht dem Vertriebspartner frei, im Nachgang durch Vorlage der entsprechenden Dokumente den Nachweis zu erbringen, dass eine ordnungsgemäße Vertragsvermittlung erfolgte. Die Rückbelastung etwaig bereits ausgezahlter Vergütungen erfolgt in Form einer Verrechnung mit nachfolgenden Vergütungsansprüchen des Partners. Sie erfolgt innerhalb der ersten 6 Monate (180 Tage) nach Aktivierung, wenn die Stornierung mit einem der o. g. Stornierungsgründe durchgeführt wurde. Auf der Abrechnung werden die Rückbelastungen mit den oben aufgeführten Kürzeln gekennzeichnet. Diese Regelung gilt für sämtliche Stornierungen, die nach dem
    31.03.2011 erfolgen.

    2. Stornierte Mobilfunkverträge in den ersten sechs Monaten nach Aktivierung

    Die erfolgreiche Vermittlung eines Endkundenvertrages und damit das Entstehen des Vergütungsanspruches, beinhaltet, dass eine tatsächliche Ausführung des Vertrages der gestaltet erfolgt, dass der Endkunde die vertragliche Leistung in
    Anspruch nimmt und die vereinbarten Entgelte zahlt. In Einzelfällen erfolgt eine Stornierung der Aufträge nicht im Rahmen der in Ziff. 1 aufgeführten Kategorien, sondern es treten zu einem späteren Zeitpunkt Gründe auf, die eine zwingende
    Stornierung des Auftrages erfordern. Auch in diesen Fällen entfällt rückwirkend der Vergütungsanspruch und eine etwaig bereits gezahlte Vergütung wird zurück gefordert. Diese betrifft z.B. die folgenden Fallkategorien:


    a. SN = Storno Nichtzahler: Kunden mit offenen Forderungen, welche nach Durchlauf im Mahnwesen keine Zahlung (0,- EUR) auf die vertraglich geschuldeten Entgelte geleistet haben und von Vodafone trotz mehrfacher Versuche nicht kontaktiert werden konnten („Neverpayer“).

    b. SP = Storno nach Kundenklärung mit Provisionsverzicht (Stornierung der Provision ergibt sich bereits aus dem verwendeten Formular / Vorgang).
    Die unter 2b erfassten Fälle beinhalten insbesondere Anfechtungen der geschlossenen Verträge wegen Täuschung oder Irrtum – insbes. wegen einer Fehlberatung im Verkaufsgespräch. Der Regelprozess sieht vor, dass
    entsprechende Kundenreklamationen zunächst an den Vertriebspartner zur Klärung übergeben werden. Der Vertriebspartner hat nach Erhalt der Reklamation eine Frist von einer Woche, um mit dem Kunden eine einvernehmliche Lösung des Sachverhaltes zu erzielen. Erfolgt keine Klärung des Sachverhaltes, ist Vodafone nach Ablauf der Frist berechtigt, eine ggf. bereits ausgezahlte Vergütung zurückzufordern. Bei der Rückforderung der Provisionen verfährt Vodafone derzeit wie folgt und behält sich Veränderungen der Vorgehensweise vor:

    Bis zu 10% Neverpayer-Quote erfolgt keine Rückbelastung der Provision.
    Ist die Neverpayer-Quote größer als 10% jedoch kleiner oder gleich 25% wird die auf die Neverpayer entfallende Provision oberhalb der 10% Neverpayer-Quote zurückbelastet. Die Rückbelastung betrifft sämtliche Provisionen ohne IMEI-Prämien. Sofern eine Neverpayer-Quote von 25% mit gleichzeitiger SCHUFA KI-Quote von 50% überschritten wird, erfolgt weiterhin die komplette Rückbelastung der Provision inklusive IMEI-Prämien und ohne Berücksichtigung von Kulanzen.
    Definition „KI“:

    Schufa-Anfrage ergibt das Ergebnis „keine Information“ (KI) zum angefragten Kunden. Definition Neverpayer:


    Kunden mit offenen Forderungen, welche nach Durchlauf im Mahnwesen keine Zahlung (0,- EUR) auf die vertraglich geschuldeten Entgelte geleistet haben und von Vodafone trotz mehrfacher Versuche nicht kontaktiert werden konnten. Diese Kunden haben immer mindestens zwei Mahnungen bekommen, dazu gibt es während des gesamten Mahnverfahrens mehrfach telefonische Kontaktversuche. Begleicht der Kunde eine ausstehende Rechnung gegenüber Vodafone gilt er nicht mehr als Neverpayer. Die Rückbelastung etwaig bereits ausgezahlter Vergütungen erfolgt in Form einer Verrechnung mit nachfolgenden Vergütungsansprüchen des Partners. Sie erfolgt innerhalb der ersten sechs Monate (180 Tage) nach Aktivierung, wenn die Stornierung mit einem der o. g. Stornierungsgründe durchgeführt wurde. Auf der Abrechnung werden die Rückbelastungen mit den oben aufgeführten Kürzeln gekennzeichnet.


    3. IMEI-Prämien

    Die IMEI Prämien werden unter der Voraussetzung ausgezahlt, dass die mit dem Aktivierungsauftrag (Teilnehmer) übermittelten IMEI-Nr. und die IMEI des an diesen Teilnehmer übergebenen Endgerätes (Mobiltelefon) übereinstimmen.
    Stellt Vodafone fest, dass diese IMEI nicht übereinstimmen, behält sich Vodafone vor, die IMEI-Prämie zurückzufordern. Die Rückbelastung erfolgt in Form einer Verrechnung mit den nachfolgenden Vergütungsansprüchen des Vertriebspartners.

  •  . .
  • Anlage 1


    zwischen


    goGO Telekom & Energy GmbH
    Kaiserstr. 5
    DE-40479 Süsseldorf


    und

    {firmenname217}

    {firmenanschrift}

    {inhaber}

     

    1. Beschreibung des gemeinsamen Händlerportals goGOVERTRIEB ist ein gesicherter Händler + Vertriebsbereich, auf den nur mit persönlichen Zugangsdaten zugegriffen werden kann. Der Partner kann keine zusätzliche Mitarbeiterzugänge anlegen kann dies gerne auf wunsch von uns freischalten lassen. Über goGOVERTRIEB kann sich der Vertriebspartner über das angebotene Portfolio (Verträge und Hardware für Kunden) informieren. Die Bestellung von Verträgen und Hardware erfolgt direkt über goGOVERTRIEB, die Provisionen können je nach Berechtigung jederzeit transparent angezeigt werden. Im Rahmen des Bestellprozesses eines Vertrages müssen in goGOVERTRIEB folgende Daten des Endkunden erfasst werden:

    Name, Geburtsdatum, Nationalität, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Ausweisdaten / Aufenthaltsgenehmigung, evtl. zu portierende Rufnummer

    Zur internen Sachbearbeitung greift das goGOVERTRIEB interne Backofficeprogramm CRM auf die Datenbank zu, um z.B. die geschuldete Provision oder den Vertragsstatus des vermittelten Vertrages zu ermitteln. PlusPos dient auch der Auftragsverwaltung. Der Vertriebspartner kann jederzeit die Details und den Status seiner Aufträge prüfen und erfolgte Abrechnungen anzeigen lassen. Vermittlungsgeschäft Der Partner informiert den Kunden über mögliche Tarife. Soweit der Kunde sich aufgrund der durch den Partner gegebenen Informationen dazu entscheidet, einen Vertrag über den Partner abzuschließen, erhebt der Partner die für die Vertragsannahme durch den Netzbetreiber, Provider erforderlichen Daten vom Kunden. Der Partner gibt die relevanten Daten des Kunden in das goGOVERTRIEB Händlerportal PlusPos ein und übermittelt die Daten elektronisch an . goGOVERTRIEB prüft die übermittelten Daten in ihren Systemen und leitet diese zur endgültigen Überprüfungen und Vertragsaktivierung an Netzbetreiber bzw. Provider in deren Systeme weiter. Im Falle einer positiven Entscheidung durch den Provider/Netzbetreiber druckt der Partner den Vertrag aus und händigt diesen dem Kunden zur Unterschrift aus. Nach Unterzeichnung der Unterlagen sendet der Partner den unterschriebenen Vertrag zusammen mit anderen relevanten Unterlagen (z.B. Legitimationspapiere etc.) per Post an goGOVERTRIEB bzw. bei Vorliegen einer entsprechenden Zusatzvereinbarung direkt an die Netzbetreiber/Provider.

    2. Die Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der Vorgaben dieser Vereinbarung sind wie folgt verteilt:


    Partner: 

    Übergabe der Vorabinformationen („Aufklärung nach Art.13 DSGVO“) zum Datenschutz an Kunden Ordnungsgemäße und richtige Erfassung der Kundendaten im Händler + Vertriebsportal. Sicherstellung, dass auf seine vor Ort befindlichen Systeme nicht unberechtigt zugegriffen werden kann. Übergabe der datenschutzrechtlich erforderlichen Dokumente an den Kunden (siehe auch § 5). Dazu gehören der Ausdruck der Dokumente und die Übergabe an den Kunden.
    Den Kunden über die Möglichkeit der Information über Vertragsverlängerungsangebote und Direktwerbung zu informieren und etwaige gegebene Einwilligungen ordnungsgemäß zu protokollieren (siehe auch § 3).
    goGOVERTRIEB Bereitstellung der Vorabinformationen („Aufklärung nach Art.13 DSGVO“) zum Datenschutz an Kunden Die datenschutzrechtlich korrekte Behandlung der Daten, sobald die Daten über die Systemschnittstelle in das goGOVERTRIEB Händler + Vertriebsportal übermittelt worden sind. Erstellung der datenschutzrechtlich erforderlichen Dokumente und deren Bereitstellung an den Partner in der
    jeweils aktuellen Fassung über das Frontend. Bereitstellung eines Dokuments, auf dem der Kunde seine Einwilligung zur Information über Vertragsverlängerungsangebote und Direktwerbung erteilen kann sowie die Dokumentation der Einwilligung. Auswertungen elektronisch und in Papierform; für die Richtigkeit der Daten ist goGOVERTRIEB verantwortlich

  •  . .
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