PERSÖNLICHER URLAUB:
MTA Artikel 9.10.1 - Ein Mitglied der Tarifeinheit hat Anspruch auf fünf (5) Tage ungenutzten Krankheitsurlaub pro Schuljahr, der für jeden Zweck verwendet werden kann, den das Mitglied der Tarifeinheit für wichtig genug hält, um sich von seinen Pflichten zu entfernen. Ein Mitglied der Tarifeinheit muss seinen Schulleiter vierundzwanzig (24) Stunden im Voraus über die Inanspruchnahme eines solchen Urlaubs informieren, es sei denn, ein Notfall macht eine solche Vorankündigung unmöglich. Ein Mitglied der Tarifeinheit ist jedoch in keinem Fall verpflichtet, vor der Inanspruchnahme eines solchen Urlaubs eine Genehmigung einzuholen oder die Gründe für die Inanspruchnahme eines solchen Urlaubs zu erläutern.
CSEA Artikel 10.6 - Ein für zwölf Monate eingestuftes Mitglied der Tarifeinheit hat Anspruch auf sechs (6) Tage ungenutzten Krankheitsurlaub pro Schuljahr, der für jeden Zweck verwendet werden kann, den das Mitglied der Tarifeinheit als ausreichend wichtig erachtet, um sich von seinen Pflichten zu entfernen. Jedes Mitglied der Tarifeinheit, das weniger als zwölf Monate arbeitet, hat Anspruch auf 5 (fünf) Tage ungenutzten Krankenurlaub pro Schuljahr, der für jeden Zweck verwendet werden kann, den das Mitglied der Tarifeinheit für wichtig genug hält, um von seinen Pflichten abwesend zu sein. Das Mitglied der Tarifeinheit muss den Vorgesetzten mindestens vierundzwanzig (24) Stunden im Voraus über die Inanspruchnahme eines solchen Urlaubs informieren, es sei denn, ein Notfall macht eine solche Vorankündigung unmöglich.
CSEA Artikel 10.6.1 - Ein "Tag" ist definiert als die reguläre Arbeitszeit des Mitglieds der Verhandlungseinheit (d.h. einem Mitglied der Verhandlungseinheit, das zehn (10) Monate lang vier (4) Stunden arbeitet, werden fünf (5) Tage mit vier Stunden gewährt.