• Kaufvertrag Pferd

    zwischen Privatpersonen untereinander
  • Verkäufer

  • Geburtsdatum
     . .
  • Format: (00000) 000-0000.
  • Käufer

  • Geburtsdatum
     . .
  • Format: (00000) 000-0000.
  • §1 Kaufgegenstand

  • Der Käufer hat Einsicht in die Zuchtbescheinigung/den Pferdepaß genommen.
  • §2 Beschaffenheitsvereinbarung

  • 1. äußere Beschaffenheitsmerkmale:

  • In einem Zuchtbuch eingetragen
  • wird festgestellt
  • 2. gesundheitliche Beschaffenheit:

  • Der Inhalt des aufgrund der tierärztlichen Untersuchung angefertigten tierärztlichen Gutachtens wird zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Die dort getroffenen tierärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes bestimmen die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes. Ausführungen im tierärztlichen Gutachten zum Verwendungszweck werden nicht Inhalt des vorliegenden Vertrages.

  • Wurmkuren
  • letztmalig am:
     . .
  • Das Pferd hat während der Besitzzeit beim Verkäufer
  • 3.

  • c) Die Parteien sind sich außerdem einig, daß die weitere Entwicklung und die weiteren Fähigkeiten des Pferdes nicht absehbar sind. Eventuelle mündliche Aussagen des Verkäufers über die Zuordnung des Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden, dauerhaften Eignung /z.B. siehe Auswahl unten) stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern beruhen auf subjektiv geprägten Eindrücken des Verkäufers. Auch ist eine Zusage hinsichtlich besonderer, dauerhafter Fähigkeiten des besprochenen Pferdes hiermit nicht verbunden.
  • Das Pferd wird verkauft, wie besichtigt und zur Probe geritten. Hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes und/oder nach Proberitt durch den Käufer darstellt. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluß jeglicher Haftung.
    Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist.
    Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung bei grob fahrlässig verursachten Schäden und nicht für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer
    vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, der Käufer ist Unternehmer.

  • §3 Kaufpreis

  • Der Kaufpreis ist
  • Termin der vollständigen Bezahlung
     . .
  • Auf folgende Art zu zahlen:
  • IBAN: 12312312312312312 bei Volksbank Neustadt

  • § 4 Gefahr-, Lasten- sowie Eigentumsübergang

  • 1. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs des Pferdes sowie Lasten und Kosten gehen mit Wirksamwerden des Kaufvertrages auf den Käufer über. Der Kaufvertrag wird, wenn keine tierärztliche Untersuchung vorgesehen ist, sofort, bei Vereinbarung einer tierärztlichen Untersuchung gem. § 5 wirksam.

  • 2. die Zuchtbescheinigung/ der Pferdepass werden
  • Der Verkäufer übergibt dem Käufer die das Pferd betreffenden Urkunde
  • § 5 Tierärztliche Untersuchung

  • Für den Fall, daß die Parteien die Durchführung einer tierärztlichen Untersuchung vereinbaren, gilt folgendes:

     

    1. Der vorstehende Kaufvertrag wird erst wirksam, wenn das Pferd durch den vom Verkäufer/Käufer zu beauftragenden Tierarzt {vereinbartWird}
    untersucht ist und wenn sich der Käufer nach Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses entscheidet, das Pferd zu übernehmen. Der Käufer hat dem Verkäufer seine Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

  • In jedem Fall wird der Verkäufer von seiner Verkaufsverpflichtung frei, wenn der Käufer seine Entscheidung nicht innerhalb von {tageBis} Tagen nach dem Zeitpunkt der tierärztlichen Untersuchung dem Verkäufer mitgeteilt hat.

     

    2. Der Auftraggeber bestimmt den Umfang der tierärztlichen Untersuchung und trägt die Kosten.

     

  • § 6 Garantie

  • Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie oder sonstige Gewähr für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes, auch nicht dafür, daß das Pferd eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält.

  • § 7 Verjährung

  • Mängelansprüche des Käufers verjähren in 3 Monaten nach Ablieferung des Pferdes.

  • § 8 Schriftformerfordernis

  • Änderungen und Ergänzungen des obigen Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.

  • § 9 Salvatorische Klausel

  • Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


    Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann.

  • Datum
     . .
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