Für den Fall, daß die Parteien die Durchführung einer tierärztlichen Untersuchung vereinbaren, gilt folgendes:
1. Der vorstehende Kaufvertrag wird erst wirksam, wenn das Pferd durch den vom Verkäufer/Käufer zu beauftragenden Tierarzt {vereinbartWird}
untersucht ist und wenn sich der Käufer nach Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses entscheidet, das Pferd zu übernehmen. Der Käufer hat dem Verkäufer seine Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.